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DER TRUST IN 502 WORTEN

Der Trust hat in unserer Rechtsordnung durch die Anerkennung des Wortlauts des Schengener Übereinkommens vom 01. Juni 1985 (das die Bestimmungen über das für Trusts anwendbare Gesetz regelt) Einlass gefunden, das in ltalien durch das Gesetz vom 16. Oktober 1989, Nr. 364, anerkannt wurde und mit Wirkung ab dem 01. Januar 1992 in Kraft getreten ist. Die Ratifizierung des vorgenannten Übereinkommens hat dabei nicht zur Aufnahme des Trusts in die italienische Rechtsordnung geführt, sondern die Möglichkeit gegeben, in ltalien die rechtlichen Wirkungen anzuerkennen und somit die Rechtmäßigkeit der Gründung von ausländischen Trusts (die auf ein ausländisches Gesetz gestützt sind) in Entsprechung mit den Bestimmungen und Vorschriften im italienischen Rechtssystem.

Der Trust ist eine juristische lnstitution, die ihren Ursprung in den Rechtsordnungen des common law hat, insbesondere in der englischen Rechtsordnung. Die Struktur des Trusts sieht dabei nachfolgend aufgeführte Subjekte vor:

Der Gründer:
Der Gründer ist das Subjekt, dem die erste lnitiative vorbehalten ist, nämlich den Trust durch die Eigentumsübertragung der Güter an den Treuhänder zu gründen. Der einseitige Gründungsakt des Trusts ist freiwillig und bestimmt die Richtlinien für die Funktion des Trusts und für die Aufgaben, die an die beteiligten Subjekte übertragen werden. Der Gründer (der eine natürliche oder juristische Person sei kann) verliert durch die Übernahme endgültig und vollstandig das Eigentum an den Gütern.

Der Treuhänder:
Die Hauptfigur und das tragende Element für die italienische Rechtsordnung ist der Treuhänder, dem die Güter und die entsprechende Rechte übertragen werden, und zwar verbunden mit der Verpflichtung, diese für die Begünstigten zu verwalten.
Der Treuhänder erwirbt auf der Grundlage eines Treuhandvertrages, der durch den Disponenten eingerichtet wird, das formelle Eigentum an den Gütern, und zwar mit dem ausschließlichen Zweck, das Ziel des Trusts zu realisieren. Seine Tätigkeit richtet sich, auch wenn sie durch einen breit angelegten  Handlungsermessensspielraum gekennzeichnet ist, nach den Regeln und Auflagen, die durch den so genannten, “trust deed” bestimmt sind (der “trust deed" ist der Gründungsvertrag des Trusts, der zwischen dem Gründer und dem Treuhänder formalisiert wird).

Der oder die Begünstigten:
Eine weitere wichtige Figur des Eigentumsrechts ist die des Begünstigten bzw. die des Empfängers der Güter oder der Einkünfte, die durch die Tätigkeit des Trusts erzielt werden.
Begünstigte eines Trusts können eine natürliche Person, eine juristische Person, Einrichtungen verschiedenster Art und auch andere Trusts sein.

Der Kontrolleur:
Der Kontrolleur ist schließlich ein Subjekt, das ähnlich wie der Bevollmächtigte des Gründers die Aufgabe hat, die Tätigkeit des Treuhänders zu kontrollieren. Er ist befugt, den “trust deed” durch die Verwaltung des Trusts zu überwachen (auch durch die Bestellung und Abberufung der Treuhänder).
Die typische Wirkung des Trusts ist die vermögensrechtliche Abgrenzung, auf deren Grundlage das dem Trust übertragenen Vermögen für die persönlichen Belange des Treuhänders unantastbar bleibt (Ansprüche der Erben, der Gläubiger, Konkurs des Treuhänders). Die grundlegende Eigenschaft des Trusts kann durch die Spaltung des Eigentumsrechts, auf deren Grundlage weder die Position des Treuhänders noch die des Begünstigten der des Eigentomers nach Artikel 832 des italienischen Gesetzbuches des Systems des Zivilrechtes entspricht, zum Ausdruck kommen.

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